Indem die Kläger bloss beispielhaft ein paar „nicht dekontaminierbare Gegenstände“ aufzählen und dabei pauschal „nicht behandelte (lackierte) Möbel“ nennen, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen und sich zu deren Wert zu äussern, vermögen sie den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung nicht zu genügen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die rechtserheblichen Positionen in diversen Beilagen zusammenzusuchen.