Unter dem Titel „Ersatz nicht dekontaminierbarer Gegenstände“ verweisen die Kläger pauschal auf zahlreiche Beilagen und machen geltend, nicht behandelte Möbel, Matratzen, ein Katzenkratzbaum, Lamadecken, ein handgeknüpfter Teppich usw. hätten entsorgt werden müssen und seien einschliesslich der Entsorgungsaufwendungen zu ersetzen (Vi-act. A.IV, Ziff. 90 f. und 106). Indem die Kläger bloss beispielhaft ein paar „nicht dekontaminierbare Gegenstände“ aufzählen und dabei pauschal „nicht behandelte (lackierte) Möbel“ nennen, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen und sich zu deren Wert zu äussern, vermögen sie den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung nicht zu genügen.