Betreffend die Position „Einlagerung Möbel, Miete für Wohnraumersatz“ bringen die Kläger vor, sie hätten nicht länger in ihrem Haus verweilen können. Eine Anmietung geeigneten Wohnraums sei angezeigt gewesen. Die nach ihrer Auffassung nicht kontaminierten Möbel hätten überdies notdürftig untergebracht werden müssen (Vi-act. A.IV, Ziff. 88 f.). Konkrete Ausführungen betreffend die „Anmietung geeigneten Wohnraums“ sowie hinsichtlich der Einlagerung „nicht kontaminierter Möbel“ fehlen in der Rechtsschrift der Kläger allerdings gänzlich. Sie äussern sich weder zu Ort und Dauer der Miete des Kantonsgericht Schwyz 14