Unter dem Titel „Hausreinigung nach Kontamination“ führen die Kläger aus, im Haus hätten jegliche Permethrinspuren vernichtet werden müssen. Die Dekontamination sei unter ihrer Kontrolle gemeinsam mit einem portugiesischen Reinigungsteam durchgeführt worden (Vi-act. A.IV, Ziff. 83–87). Zum Umfang der Hausreinigung in zeitlicher sowie räumlicher Hinsicht machen die Kläger keine Angaben. Ausserdem legen sie nicht dar, welche konkreten Leistungen vom Reinigungsteam erbracht worden seien und welche Leistungen sie selbst übernommen hätten. Ebenso fehlen Ausführungen zum Stundenaufwand der Kläger resp. des Reinigungsteams sowie zu dessen Entschädigung.