Diese (Teil-)Forderung ist deshalb ebenfalls nicht substanziiert. Bezüglich der „Arbeitskosten“ für das Verlegen des Teppichs in der Höhe von Fr. 1‘500.00 führen die Kläger kommentarlos die Berechnung „100qm2 x CHF 15,- = 1‘500.-“ an, ohne zu den Berechnungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Insbesondere äussern sich die Kläger mit keinem Wort zu dem in der Berechnung angeführten Quadratmeterpreis von Fr. 15.00 und führen auch keine diesbezüglichen Belege an. Angaben zu den von ihnen aufgewendeten Stunden machen sie ebenfalls nicht. Somit kann auch bezüglich dieser (Teil-)Forderung nicht von einer hinreichenden Substanziierung ausgegangen werden.