Kantonsgericht Schwyz 12 Beträge, welche sich in der Rechtsschrift finden, sind die Fr. 34‘000.00 des Kostenvoranschlags für die Dekontamination durch ein professionelles Reinigungsunternehmen (Vi-act. A.IV, Ziff. 84), die Fr. 280.00 für Fahrtkosten zum behandelnden Arzt (Vi-act. A.IV, Ziff. 96) und die Fr. 1‘500.00 „Arbeitskosten der Klägerin“ (Vi-act. A.IV, Ziff. 98).