ihrer Replik nahmen sie lediglich insofern Stellung zu ihrer Forderung und deren Höhe, als sie gewisse Positionen unter diversen Titeln („Medizinische Aufwendungen A.________“, „Hausreinigung nach Kontamination“, „Einlagerung Möbel, Miete für Wohnraumersatz“, „Ersatz nicht dekontaminierbarer Gegenstände“, „Schadenersatz B.________“, „Gutachten zum Permethrinnachweis“, „Medizinische Leistungen gegenüber der Klägerin“, „Heilungs- und Fahrtkosten“, „Arbeitskosten“, „Instandsetzung des Hauses“, „Hausreinigung nach Kontamination“) zusammenfassten und zu diesen Gruppen von Schadenspositionen wenige Erläuterungen anführten. Die einzigen