seit 18. Dezember 2013 und eine Genugtuung von Fr. 4‘000.00 zu bezahlen (Vi-act. A.IV). Die einzelnen Forderungen seien erneut zu berechnen und entsprechend separat zu beziffern gewesen. In diesem Zusammenhang seien einige Schadenspositionen nur der Höhe, nicht dem Grunde nach, überprüft und bereinigt und dem Gericht bereits mit einer Stellungnahme zu den einzelnen Schadenspositionen, „Anlage K 100 und K 101“ vorab mit Schreiben vom 22. Mai 2015 übermittelt worden. Danach ergebe sich das hinsichtlich der Schadenshöhe neue Klagebegehren der Kläger (Vi-act. A.IV, Ziff. 2). Des Weiteren hielten sie hinsichtlich des Schadens in ihrer Replik fest (Vi-act. A.IV, Ziff. 81):