In der Replik vom 2. Juli 2015 änderten die Kläger ihre Rechtsbegehren und verlangten nunmehr, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 22‘273.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2013 und eine Genugtuung von Fr. 4‘000.00 sowie der Klägerin Fr. 51‘763.00 zuzüglich Zins zu 5 % Kantonsgericht Schwyz 11