34). Die Vorinstanz forderte die Kläger daher am folgenden Tag auf, sowohl den Betrag, welchen der Kläger geltend mache, als auch jenen, welchen die Klägerin geltend mache, separat zu beziffern (Vi-act. 35). Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichten die Kläger die Beilagen 100 bis 103 ein, ohne zu den als „Schadenaufstellung“ betitelten Beilagen 100 und 101 Stellung zu nehmen. Sie führten lediglich aus, im Rahmen der noch ausstehenden Replik aufgrund der bereinigten Schadenaufstellung ihre Klagebegehren und die Forderungen im Einzelnen nochmals neu zu formulieren und, soweit nicht durch die eingereichte Aufstellung dargelegt, noch näher zu spezifizieren.