Mit Verfügung vom 28. April 2015 hielt die Vorinstanz nach erfolgloser Einigungsverhandlung die Kläger dazu an, klarzustellen, ob sie die Zahlung an beide Kläger gemeinsam oder allenfalls welche Anteile der Forderungssumme von den beiden Klägern je einzeln verlangt würden, und darzulegen, auf welche materielle Rechtsgrundlage sie einen allenfalls gemeinsamen Anspruch stützen würden (Vi-act. 33). Die Kläger nahmen hierzu am 4. Mai 2015 Stellung und teilten u.a. mit, sie würden eine einfache Streitgenossenschaft bilden (Vi-act. 34).