aa) Die Kläger verlangten in ihrer Klage vom 24. März 2014 zunächst, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens Fr. 115‘113.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2013, sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen (Vi-act. A.I, Anträge Ziff. 1 und 2). Zu den einzelnen Schadenposten hielten die Kläger in der Klageschrift lediglich das Folgende fest (Vi-act. A.I, lit. E auf S. 32):