Demgegenüber vertrat die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Standpunkt, die Kläger seien in Bezug auf den Schaden und die Schadenshöhe weder der Behauptungs- noch der Substanziierungspflicht nachgekommen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Kläger die Beträge lediglich in Beilagen aufgelistet und in diesen Beilagen wiederum auf andere Beilagen verwiesen hätten. Zudem hätten die Kläger in ihrer Replik die Klage reduziert, ohne genau aufzulisten, welche Positionen weggefallen seien (Viact. A.V, Ziff. 53).