Weil sie die Haftung der Beklagten bereits mit der Begründung verneinten, das Produkt sei nicht fehlerhaft und der Kausalzusammenhang sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, liess die Vorinstanz die Frage der ausreichenden Substanziierung letztlich aber offen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2.3 auf S. 17). Die Kläger gehen auch in der Berufung von einer genügenden Substanziierung ihres geltend gemachten Schadens aus (KG-act. 1, N 103 ff. auf S. 31–33). Demgegenüber vertrat die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Standpunkt, die Kläger seien in Bezug auf den Schaden und die Schadenshöhe weder der Behauptungs- noch der Substanziierungspflicht nachgekommen.