c) Die Kläger machen einen Schaden von Fr. 22‘273.00 (Kläger) bzw. Fr. 51‘763.00 (Klägerin) geltend (KG-act. 1, Berufungsanträge Ziff. 2 und 4; Viact. A.IV, Anträge Ziff. 1 und 3). Die Vorinstanz erachtete es als fraglich, ob die Kläger ihren Schaden genügend substanziiert vortrugen. Weil sie die Haftung der Beklagten bereits mit der Begründung verneinten, das Produkt sei nicht fehlerhaft und der Kausalzusammenhang sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, liess die Vorinstanz die Frage der ausreichenden Substanziierung letztlich aber offen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2.3 auf S. 17).