Die Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags ist mithin Voraussetzung des Beweisanspruchs. Ist der klägerische Tatsachenvortrag unschlüssig, ist die Klage abzuweisen, ohne dass überhaupt je ein Beweisverfahren stattfindet (Hurni, a.a.O., Art. 55 N 28; Oberhammer, a.a.O., Art. 55 N 2; Glasl, a.a.O., Art. 55 N 28). Mithin greift die Bestreitungslast der beklagten Gegenpartei nur, wenn der Tatsachenvortrag der Gegenpartei schlüssig ist. Andernfalls ist die Klage auch ohne Bestreitung seitens des Beklagten abzuweisen (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 27; Hurni, a.a.