Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die entsprechende Partei in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, weil er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2; Hurni, a.a.O., Art. 55 N 19; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 21; vgl. Oberhammer, a.a.O., Art. 55 N 2). Die Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags ist mithin Voraussetzung des Beweisanspruchs.