Dies kann etwa bei einem Schadenfall im Rahmen einer Diebstahlversicherung vorkommen sowie bei Vorliegen eines natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs. Das erforderliche Beweismass beschränkt sich in diesem Fall auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 81, E. 4.2.2 = Pra 96 [2007] Nr. 93). b) Klagt der Geschädigte auf Ersatz seines Schadens oder auf Zusprechung einer Genugtuung, trifft ihn nicht nur die objektive Beweislast i.S.v. Art. 8 ZGB, sondern auch die aus dem Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO fliessende Behauptungslast, weil das fehlende Sachvorbringen Kantonsgericht Schwyz 7