BGE 133 III 81, E. 4.2 = Pra 96 [2007] Nr. 93). Gesetz, Lehre und Rechtsprechung stellten Ausnahmen vom Regelbeweismass auf. So sind bei Beweisnot Beweiserleichterungen gerechtfertigt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund der Natur der Sache ein Vollbeweis nicht möglich ist oder vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, namentlich wenn die von der mit dem Beweis belasteten Partei behaupteten Tatsachen nur indirekt oder mittels Indizien bewiesen werden können. Dies kann etwa bei einem Schadenfall im Rahmen einer Diebstahlversicherung vorkommen sowie bei Vorliegen eines natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs.