Will der Geschädigte einen Anspruch geltend machen, so hat er neben dem Schaden die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler des Produkts und dem Schaden sowie die Herstellereigenschaft der Beklagten zu beweisen. Der Geschädigte trägt hierfür die Beweislast (Fellmann, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 1 PrHG N 1; vgl. auch BGE 133 III 81, E. 3.3 und E. 4.2.2 = Pra 96 [2007] Nr. 93; vgl. auch BGE 137 III 226, E. 3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 116).