a) Nach Art. 1 Abs. 1 PrHG haftet die Herstellerin für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird und/oder eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet wurde. Will der Geschädigte einen Anspruch geltend machen, so hat er neben dem Schaden die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler des Produkts und dem Schaden sowie die Herstellereigenschaft der Beklagten zu beweisen.