3. Die Kläger begründen ihre Forderungen mit der Fehlerhaftigkeit bzw. Gesundheitsgefährdung des von der Beklagten in die Schweiz importierten Teppichs und stützen sich dabei in erster Linie auf das Produktehaftpflichtgesetz. Die Beklagte bestreitet die Fehlerhaftigkeit oder Gefährlichkeit des Teppichs, den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang sowie die allfälligen gesundheitlichen Beschwerden der Kläger (Vi-act. A.II, Ziff. 12).