teppichen bestanden und dass es auch keine gesetzlich verankerte Kennzeichnungspflicht gab (KG-act. 1, N 4 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 12). Die Beklagte geht schliesslich in der Berufungsantwort ebenfalls davon aus, dass der streitgegenständliche Teppich einen Permethringehalt von 11 mg/kg aufwies und die Kläger bezeichnen den vom Branchenverband „Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichböden GUT“ festgelegten Grenzwert von 210 mg/kg als unstreitig (KG-act. 12, Ziff. 13; KG-act. 1, N 4 auf S. 3 und N 1 auf S. 4).