gestellten Permethrins ist vor der Berufungsinstanz kein Thema mehr. Die Kläger setzten sich in der Berufung nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 1.2) auseinander, sondern gehen nunmehr von einem Permethringehalt von 11 mg/kg aus (KG-act. 1, N 1 auf S. 3, N 19 auf S. 9, N 23 auf S. 10, N 43 auf S. 17, N 74 auf S. 25). Die Kläger gestehen überdies ein, dass in der Schweiz im Zeitpunkt des Inverkehrbringens weder ein gesetzliches Verbot noch Grenzwerte für Permethrin in Woll- Kantonsgericht Schwyz 5