2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Kläger am 6. April 2013 einen von der Beklagten in die Schweiz importierten Wollteppich kauften (KG-act. 1, N 1 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 10). Im Berufungsverfahren unbestritten blieb zudem die vorinstanzliche Feststellung, dass der den Klägern unter dem Namen „Bombay“ verkaufte Teppich identisch ist mit dem von der Herstellerin, der Nebenintervenientin, aus den Niederlanden importierten Teppich „Melbourne“ (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.1; KG-act. 12, Ziff. 10). Erstellt ist ebenfalls, dass dieser Teppich mit Permethrin behandelt wurde (KGact. 1, N 2 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 13). Auch die Höhe des im Teppich fest-