Die Nebenintervenientin trug am 30. September 2016 auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an (KG-act. 10). Die Beklagte beantragte gleichentags ebenfalls die Abweisung der Berufung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (KG-act. 12).