3. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien dem Berufungskläger 1 zudem Fr. 4‘000.00 als Genugtuung zuzusprechen. 4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin, B.________, Fr. 51‘763.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen. 5. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien der Berufungsklägerin zudem Fr. 4‘000.00 als Genugtuung zuzusprechen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten auch für das erstinstanzliche Verfahren.