5. Der Nebenintervenientin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Zufertigung] c) Dagegen reichten die Kläger am 31. August 2016 Berufung beim Kantonsgericht ein mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts March sei aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger, A.________, Fr. 22‘273.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen. Kantonsgericht Schwyz 4