1. Die Klage wird im Umfang von Fr. 41‘077.60 nebst Zins zu 5 % seit 18.12.2013 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. und durch Urteil erkannt: 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00 (inklusive Fr. 300.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit überbunden. 4. Die Kläger haben der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.