Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 29. Oktober 2015 an den mit der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest (Vi-act. A.V). Die F.________. (nachfolgend: Nebenintervenientin) beantragte als Streitberufene am 6. No- Kantonsgericht Schwyz 3 vember 2015 ebenfalls die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Vi-act. A.VI). b) Am 3. Mai 2016 fand vor dem Bezirksgericht March die Hauptverhandlung statt, zu welcher sämtliche Parteien erschienen (Vi-act. D.5). Mit Urteil und Beschluss vom 2. August 2016 entschied das Bezirksgericht March was folgt: beschlossen