3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin, B.________, Fr. 51‘763.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen. 4. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien der Klägerin zudem Fr. 4.000.00 als Genugtuung zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.