Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) trug in ihrer Klageantwort auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger an (Vi-act. A.II). Mit Replik vom 2. Juli 2015 änderten die Kläger ihre Rechtsbegehren und beantragten neu das Folgende (Vi-act. A.IV): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger, A.________, Fr. 22‘273.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen. 2. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien dem Kläger zudem Fr. 4‘000.00 als Genugtuung zuzusprechen.