1. a) A.________ und B.________ (nachfolgend: Kläger) reichten am 24. März 2014 am Bezirksgericht March Klage gegen die D.________ AG ein und stellten die folgenden Anträge (Vi-act. A.I): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch Fr.115‘113.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen. 2. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen eine angemessene Genugtuung zu zahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.