{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "82d3d6e731bdde3750b02396eb2e54a8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_27", "Checksum": "fe8ad182073121b32ea325adbe9b1f1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den\nunterliegenden Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühren für\ndie Behandlung und den Entscheid einer Berufung reichen von Fr. 500.00 bis\nFr. 100‘000.00 (§ 34 Ziff. 7 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr\neinzelfallweise nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Im Rechtsmittelverfahren können die Gebühren\nund Auslagen ausserdem als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4\nGebO). Der Streitwert beträgt Fr. 82‘036.00. In Würdigung dieses Streitwerts\nund des für das Berufungsverfahren entstandenen Aufwands – es wurde ein\nKantonsgericht Schwyz 25\n\neinfacher Schriftenwechsel und keine Verhandlung durchgeführt – sind die\nGerichtskosten auf pauschal Fr. 8‘000.00 festzusetzen. Die Kläger haften hierfür solidarisch (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten sind von den\ngeleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4‘000.00 zu beziehen.\n\nb) Die unterliegenden Kläger haben die vollumfänglich obsiegende Beklagte für das Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m.\nArt. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte\n(vgl. Art. 105 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Liegt eine spezifizierte Kostennote im Sinne\nvon § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der\nFestsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA),\nandernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt\n(§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der schwyzerische Gebührentarif die Gerichte nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen\n(statt vieler: ZK2 2016 58 vom 15. Dezember 2016, E. 4.b; vgl. BGer 8C_789/\n2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2).\n\nIn Berücksichtigung des vorliegenden Streitwerts von Fr. 82‘036.00 beträgt\ndas Grundhonorar für die Führung des erstinstanzlichen Zivilprozesses\nFr. 3‘300.00 bis Fr. 9‘250.00. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20\nbis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der\nBerufungsinstanz infrage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 Geb-\nTRA). Folglich reicht der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess von\nFr. 660.00 (20 % von Fr. 3‘300.00) bis Fr. 5‘550.00 (60 % von Fr. 9‘250.00).\nInnerhalb des Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nsowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird\ndie Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem\nBetrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Höchstansätze des Tarifs dürfen\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nzudem in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis\n100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was der Vertreter jedoch\nzu behaupten und substanziieren hat (statt vieler: ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7.a). Der Rechtsvertreter der Beklagten bezifferte seinen Aufwand\nfür die Ausarbeitung der rund 40-seitigen Berufungsantwort (exkl. Rubrum und\nletzter Seite mit Unterschrift) nicht und reichte auch keine Honorarnote ein.\nMithin machte er keine besonderen Umstände geltend, welche ein ausnahmsweises Überschreiten des Tarifrahmens rechtfertigen würden. Es waren\nin tatsächlicher Hinsicht keine weiteren Sachverhaltsabklärungen erforderlich,\nwas sich nicht zuletzt daran zeigt, dass sowohl die Kläger als auch die Beklagten auf die Einreichung weiterer (allenfalls novenrechtlich zulässiger) Beweismittel verzichteten. Vielmehr stützten sich die Parteien weitestgehend auf den\nbereits erstinstanzlich wiedergegebenen Sachverhalt. Weitere zeitintensive\nrechtliche Abklärungen der Beklagten bzw. ihres Rechtsvertreters sind nicht\nersichtlich und waren für das Rechtsmittelverfahren auch nicht erforderlich.\nDie Kläger haben die Beklagte daher in Würdigung der Kriterien § 2 Abs. 1\nGebTRA ermessensweise mit pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) zu entschädigen. Sie haften hierfür solidarisch (vgl. Art. 106 Abs. 3\nZPO).\n\nc) aa) Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien\nbeteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106\nAbs. 3 ZPO). Nach der Lehrmeinung von Sterchi stehe der erfolgreichen Nebenpartei (i.S.v. Art. 74 ZPO) daraus abgeleitet ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr durch die Intervention erwachsenen Kosten zu, soweit eine gemeinsame Interessenwahrung mit der unterstützten Hauptpartei\ntunlich gewesen sei (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 106 N 13). Zuber/Gross schliessen sich der Meinung des Bundesgerichts an, wonach es\nsich – bei Obsiegen der von der Intervenientin unterstützten Hauptpartei – in\nder Regel nicht rechtfertige, der Nebenintervenientin gegenüber dem Pro-\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n"}