{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "82d3d6e731bdde3750b02396eb2e54a8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_27", "Checksum": "fe8ad182073121b32ea325adbe9b1f1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Der klägerische Beleg 105 äussere sich überhaupt nicht zu den\nkonkreten Beschwerden der Kläger. Im klägerischen Beleg 98 führe der\nHausarzt der Kläger, M.________, die von ihnen angeführten Beschwerden\nauf und bestätige eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu 100 % vom 21. Juni\n2013 bis zum 8. Juli 2013 sowie des Klägers zu 100 % ab dem 1. Juli 2013\nund zu 50 % ab dem 29. Juli 2013 bis zum 19. August 2013. Ein von den Parteien vorgelegtes Arztzeugnis habe aber nur geringe Beweiskraft, da es prozessrechtlich nur eine Parteibehauptung darstelle. Überdies stehe der Hausarzt in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zu den Klägern und habe regelmässig eine Vertrauensstellung zu seinen Patienten. Komme hinzu, dass die\nklägerischen Belege 98, 99 und 105 offensichtlich rückwirkend und zu Prozesszwecken ausgestellt worden seien. Weitere Beweise, insbesondere ein\ngerichtliches Gutachten, hätten die Kläger weder beantragt noch vorgelegt.\nAuch hätten sie sich keinem Allergietest unterzogen oder den im Blut oder\nUrin möglichen Nachweis von Permethrin bzw. der behaupteten Permethrinvergiftung vorgelegt (angefochtenes Urteil, E. 2.2.2b/aa).\n\nEntsprechend diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist fraglich,\nob die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden der Kläger rechtsgenüglich bewiesen wurden. Auch wenn den klägerischen Belegen 98, 99 und 105\ndie Beweiskraft nicht abgesprochen würde, lassen sich diesen ohnehin keine\nHinweise auf die von den Klägern geltend gemachte lange Genesungszeit und\ndie behaupteten anhaltenden gesundheitlichen Folgen entnehmen. In dem\nvom 17. September 2014 datierenden ärztlichen Zeugnis (KB 98) führte\nM.________ aus, die Klägerin hätte ihn am 24. Juni 2013 aufgesucht, der\nKläger am 1. Juli 2013 – notabene über ein Jahr vor dessen Ausstellung – und\nsie hätten über die genannten Beschwerden geklagt. Die Klägerin schrieb er\nbis zum 8. Juli 2013 krank und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers\nbis zum 19. August 2013. Angaben betreffend das gesundheitliche Befinden\nder Kläger über diese Daten hinaus machte er hingegen keine, obschon er\nKantonsgericht Schwyz 23\n\ndas Zeugnis erst mehr als ein Jahr später ausstellte. Es kann insofern davon\nausgegangen werden, dass er die Kläger im Zeitraum zwischen dem 20. August 2013 und dem 17. September 2014 nicht erneut krankschrieb, was die\nKläger im Übrigen auch nicht geltend machten. Die Kläger führten in ihren\nerstinstanzlichen Rechtsschriften keine weiteren Beweise für die behaupteten\nanhaltenden gesundheitlichen Beschwerden an und beliessen es in der Berufung bei dem Hinweis, sie hätten in der Klageschrift versucht, „die Auswirkungen der Verletzungen auf den Beruf der Kläger, deren Lebensfreude während\nder Rekonvaleszenz und die allgemeinen physischen und seelischen Schmerzen während der Arbeitsunfähigkeit aufzuzeigen“. Damit ist nicht erstellt, dass\ndie von den Klägern behaupteten gesundheitlichen Beschwerden bleibende\nFolgen hatten bzw. haben.\n\nAuch dass die Kläger nach wie vor keinen Sport treiben könnten, wird aus den\nweiteren klägerischen Belegen 54 und 55 nicht ersichtlich. In der am 9. September 2013 ausgestellten ärztlichen Bescheinigung von H.________ (KB 55)\nhielt dieser fest, der Kläger dürfe „aus medizinischen Gründen […] bis Ende\nNovember 2013 keinen Kraft- und Ausdauersport betreiben“. Angaben über\nEnde November hinaus beinhaltete der klägerische Beleg 55 allerdings ebenso wenig wie konkrete Ausführungen zu den „medizinischen Gründen“. Im\nBericht von N.________, Facharzt für Kardiologie und für Innere Medizin, vom\n25. Februar 2014 führte dieser aus, der Kläger betreibe mässig Ausdauersport\nund es hätten sich in der Untersuchung vom 18. Februar 2014 keine Hinweise\nauf gefährliche Rhythmusstörungen finden lassen. Therapeutische Massnahmen seien nicht erforderlich (KB 54). Demnach war es dem Kläger im Februar\n2014 möglich, mässig Sport zu treiben. Angaben betreffend die Klägerin fehlten in den klägerischen Belegen 54 und 55 im Übrigen gänzlich. Es ist somit\nnicht rechtsgenüglich dargelegt, dass die Kläger dauerhafte Einschränkungen\nbeim Sporttreiben erlitten.\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nDarüber hinaus bestand weder eine Lebensgefährdung für die Kläger noch\nwurden sie operiert oder mussten sich auch nur kurz in einem Spital aufhalten.\nDie vorstehend genannten von den Klägern vorgebrachten gesundheitlichen\nBeschwerden lassen nicht vermuten, dass sie im Allgemeinen mit besonders\nheftigen und lang andauernden Schmerzen einhergehen würden. Mit dem\npauschalen Vorbringen der Kläger in der Klageschrift, sie hätten schwere physische und psychische Belastungen erleiden müssen, vermögen sie solche\nauch nicht rechtsgenüglich darzutun. Angesichts dessen, dass keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger erstellt sind, verfängt\nauch ihr Argument nicht, sie hätten aufgrund der Ungewissheit über ihre Genesung seelische Schmerzen von besonderer Schwere erlitten. Der Kläger\nwurde lediglich für vier Wochen zu 100 % sowie für drei Wochen zu 50 %\nkrankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin betrug weniger als drei\nWochen. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit machen die Kläger\nnicht geltend. Insofern liegen keine besonderen Umstände vor und es fehlt an\neiner immateriellen Unbill der Kläger, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden wegen Einatmens von Permethrin für die behauptete\nimmaterielle Unbill ursächlich gewesen sein soll. Die Berufung ist somit auch\nhinsichtlich der Genugtuungsforderungen von je Fr. 4‘000.00 abzuweisen.\n\n"}