{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "82d3d6e731bdde3750b02396eb2e54a8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_27", "Checksum": "fe8ad182073121b32ea325adbe9b1f1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Ohne\ndie subjektive Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschuldet (Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler\nKommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 47 N 13; BGE\n118 II 404, E. 3a.aa). Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss\nüberdies von einer gewissen Schwere sein (Kessler, a.a.O., Art. 47 N 13; BGE\n110 II 163, E. 2c = Pra (73) 1984 Nr. 175 S. 486; BGer 4A_463/2008 vom\n20. April 2010, E. 5.1). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen\nGleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., Art. 47 N 29). Bei Körperverletzungen ist in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung bleibende Folgen hat (Kessler, a.a.O., Art. 47 N 13; Brehm, a.a.O., Art. 47 N 28 f.,\nm.w.H.). Hat eine Verletzung keine bleibenden Folgen, wird ein Genugtuungsanspruch gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ange-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nnommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine Lebensgefährdung, ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen, besonders heftige resp. lang andauernde Schmerzen oder eine lange Arbeitsunfähigkeit (BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1; BGer 1A.235/2000\nvom 21. Februar 2001, E. 5b/aa; BGer 1A.107/1999 vom 11. August 2000,\nE. 2e; vgl. Brehm, a.a.O., Art. 47 N 161). Kann eine Verletzung hingegen ohne\ngrosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden\nbzw. wenn die Arbeitsunfähigkeit bloss einige Wochen andauert, wird ein Genugtuungsanspruch im Allgemeinen verneint (BGer 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 5b/aa).\n\nb) Im Gegensatz zu den Schadenersatzforderungen bezifferten die Kläger\nihre beiden Genugtuungsforderungen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften\nund legten kurz dar, weshalb ihrer Ansicht nach eine Genugtuung für die beiden Kläger von je Fr. 4‘000.00 als angemessen erscheine (vgl. Vi-act. A.I,\nlit. D, Ziff. I/4 auf S. 27 f.; Vi-act. A.IV, Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4). Die Kläger genügen damit hinsichtlich der Genugtuung der Substanziierungsobliegenheit.\n\nIn der Klageschrift führten die Kläger in Bezug auf ihre Genugtuungsforderungen aus, sie seien durch das Einatmen von Permethrin an ihrer Gesundheit\nschwer geschädigt worden. Aufgrund der langen Rekonvaleszenz und der\nschweren physischen und psychischen Belastungen hätten sie Anspruch auf\neine Genugtuung. Sie hätten über mehrere Wochen weder ihren Berufen\nnachgehen noch am „normalen Alltag“ teilnehmen können. Auch fast ein Jahr\nspäter würden sie noch an den Folgen der Vergiftung leiden und könnten keinen Sport treiben. Des Weiteren hätten sie während sechs Monaten ihr Haus\nnur mit Schutzausrüstung betreten können und lieb gewordenes Hab und Gut\nentsorgen müssen. Die Ungewissheit über die Genesung sei von besonderer\nSchwere, die finanziell zu kompensieren sei (Vi-act. A.I, lit. D, Ziff. I/4 auf\nS. 27 f.).\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nDie Beklagte machte in ihrer Klageantwort geltend, es fehle an den Voraussetzungen einer Haftung, weshalb kein Genugtuungsanspruch gegeben sei.\nSie bestritt, dass allfällige Beschwerden der Kläger mit dem streitgegenständlichen Teppich in einem (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang\nstehen und dass die Kläger durch das Einatmen von Permethrin an ihrer Gesundheit geschädigt worden seien. Die Beschwerden der Kläger, die als solche nicht ausgewiesen seien, könnten auf andere Gründe zurückgehen (Viact. A.II, Ziff. 33 f.).\n\nDie Vorinstanz verneinte einen Genugtuungsanspruch der Kläger mit der Begründung, die Haftungsvoraussetzungen – insbesondere der Kausalzusammenhang und die Widerrechtlichkeit – seien nicht gegeben. Eine Prüfung der\nFrage, ob die Kläger immaterielle Unbill erlitten hätten bzw. ob diese rechtsgenüglich dargelegt worden sei, erübrige sich somit (angefochtenes Urteil,\nE. 5). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten gesundheitlichen\nBeschwerden (mangelnde Sensitivität an den Fingern, Augenbrennen, gereizte Atemwege, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Schwankschwindel, Übelkeit,\nParästhesien, Tremor, Kribbeln um den Mund, häufige Krämpfe in den Beinen\nund Füssen, Schwächeanfall mit Schwindel, Magenschmerzen, Übelkeit, Beklemmungsgefühle, Konzentrationsprobleme, Gefühl der Unterzuckerung, Gedächtnisstörungen, Tinnitus) hielt die Vorinstanz fest, es habe sich in der Klageschrift kein ärztliches Zeugnis finden lassen. Die Kläger hätten erst nach\neiner entsprechenden Bestreitung der Beklagten ein ärztliches Zeugnis ihres\nHausarztes, M.________, datierend vom 17. September 2014 (KB 98), eine\nschriftliche Bestätigung der Beratung des Schweizerischen Toxikologischen\nInformationszentrums vom 15. September 2014 (KB 99) sowie eine Bescheinigung des I.________ (Institut), H.________, vom 27. Oktober 2014 (KB 105)\nins Recht gelegt.\n\nBetreffend den klägerischen Beleg 99 führte die Vorinstanz aus, dieser sei\nnicht beweiskräftig, da lediglich die vom Kläger telefonisch geschilderten Be-\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n"}