{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "82d3d6e731bdde3750b02396eb2e54a8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_27", "Checksum": "fe8ad182073121b32ea325adbe9b1f1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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OR\n\ncc) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kläger in keiner\nihrer erstinstanzlichen Rechtsschriften ausführten, wie sich die eingeklagten\nForderungen konkret zusammensetzen. Angesichts des Vorbringens der Kläger, sie hätten aus Gründen der Übersichtlichkeit gewisse Schadenspositionen zusammengefasst und aufgelistet, sie hätten aber jederzeit jede einzelne\nSchadensposition darlegen können, so denn diese noch nicht in der Klageschrift und der Replik rechtsgenügend spezifiziert worden seien (KG-act. 1,\nN 105 auf S. 31), verkennen sie, dass – wie vorstehend erwogen – nach feststehender Lehre und Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast in der Rechtsschrift nachzukommen ist. Zur Erfüllung ihrer Behaup-\ntungs- und Substanziierungslast genügte der Verweis auf die klägerischen\nBeilagen 100 und 101, welche wiederum auf eine Vielzahl von eingereichten\nUnterlagen verweisen, nicht. Eine Bezifferung jeder einzelnen Schadensposition und eine Erläuterung derselben in der Klage oder der Replik waren somit\nunerlässlich. Nur so hätte der geltend gemacht Schadenersatz von der Beklagten und der Vorinstanz im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für die\nErsatzfähigkeit geprüft und gegebenenfalls substanziiert bestritten werden\nkönnen. Spätestens nachdem die Beklagte in der Klageantwort die geltend\ngemachten Kosten bestritt und sich auf den Standpunkt stellte, es genüge zur\nSubstanziierung des Sachschadens nicht, einfach kommentarlos eine Liste in\ndie Beilagen aufzunehmen und darauf zu verweisen und es seien weder die\nHaftungsvoraussetzungen noch die Schadenshöhe ausgewiesen (Vi-act. A.II,\nZiff. 35 f.), hätten die Kläger sachdienliche Konkretisierungen anbringen müssen. Dass sie dieser Substanziierungslast rechtsgenügend nachkamen, vermögen sie auch in der Berufung nicht darzutun, sondern belassen es bei der\nblossen Behauptung, sie hätten alle Schadenspositionen „ziffernmässig“ dargelegt (KG-act. 1, N 105 auf S. 31), ohne konkret aufzuzeigen, an welchen\nStellen ihrer erstinstanzlichen Parteivorträge bzw. Rechtsschriften sie die einzelnen Positionen bezifferten. Jedenfalls ist, wie schon ausgeführt, an keiner\nStelle der klägerischen Rechtsschriften explizit ausgeführt, wie sich die Forderungen von Fr. 22‘273.00 (Kläger) bzw. Fr. 51‘763.00 (Klägerin) zusammen-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nsetzen. Die Schadenersatzklage ist daher nur schon mangels rechtsgenüglich\nbehaupteten resp. substanziierten Schadens abzuweisen.\n\nd) Die Kläger berufen sich (eventualiter) auf die richterliche Fragepflicht\nund machen im Zusammenhang mit der Substanziierung und dem Nachweis\nder behaupteten Schadenspositionen geltend, das Gericht habe sie nicht befragt (KG-act. 1, N 111 auf S. 33). Der Zweck der allgemeinen gerichtlichen\nFragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen\nUnbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll. Die gerichtliche Fragepflicht\ndient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen.\nWie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls\nab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich\nvertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (statt vieler: BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016,\nE. 7.1). Die Kläger sind seit Beginn dieses Prozesses anwaltlich vertreten und\nkönnen daher nicht als unbeholfen bezeichnet werden. Nachdem die Beklagte\nin der Klageantwort die ungenügende Substanziierung des Schadens moniert\nhatte (Vi-act. A.II, Ziff. 35 f.) und die Kläger in der Folge keine Konkretisierungen anbrachten, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätten, war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, einen ebensolchen Hinweis gegenüber den\nKlägern anzubringen und sie zu ihrer Schadenaufstellung zu befragen, um\ndamit allfällige unbestimmte oder unvollständige Angaben einer Spezifikation\noder Ergänzung zuzuführen. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht\nliegt unter diesen Umständen nicht vor.\n\n4. Die Kläger fordern neben Schadenersatz auch je eine Genugtuung in\nder Höhe von Fr. 4‘000.00.\n\na) Bei einer Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Zweck der Genugtuung ist es, für die erlit-\nKantonsgericht Schwyz 19\n\ntene immaterielle Unbill einen Ausgleich zu schaffen, indem das Wohlbefinden\nanderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird\n(BGE 132 II 117, E. 2.2.2; BGer 4A_68/2017 vom 14. Juli 2017, E. 2.1).\nArt. 47 OR ist keine Haftungsnorm, sondern eine Norm für die Bemessung der\nLeistungspflicht eines Haftpflichtigen (Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.]:\nBerner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht,\nArt. 47 N 15; BGE 123 III 204, E. 2e). Damit also das Gericht eine Genugtuungssumme sprechen kann, muss eine Haftung des Schadenverursachers\nvorliegen (Brehm, a.a.O., Art. 47 N 15). Als Haftungsvoraussetzungen müssen\n– mit Ausnahme des Schadens – die Haftungselemente der entsprechenden\nAnspruchsnorm erfüllt sein (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 47–49 N 3; Kessler, in: Honsell/Vogt/\nWiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel\n2015, Art. 47 OR N 14). Für einen Genugtuungsanspruch stets vorausgesetzt\nsind somit die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung sowie ein adäquater\nKausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill (Kessler, a.a.O., Art. 47 N 14).\n\n"}