{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "82d3d6e731bdde3750b02396eb2e54a8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_27", "Checksum": "fe8ad182073121b32ea325adbe9b1f1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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OR\n\nUnter dem Titel „Ersatz nicht dekontaminierbarer Gegenstände“ verweisen die\nKläger pauschal auf zahlreiche Beilagen und machen geltend, nicht behandelte Möbel, Matratzen, ein Katzenkratzbaum, Lamadecken, ein handgeknüpfter\nTeppich usw. hätten entsorgt werden müssen und seien einschliesslich der\nEntsorgungsaufwendungen zu ersetzen (Vi-act. A.IV, Ziff. 90 f. und 106). Indem die Kläger bloss beispielhaft ein paar „nicht dekontaminierbare Gegenstände“ aufzählen und dabei pauschal „nicht behandelte (lackierte) Möbel“\nnennen, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen und sich zu deren Wert zu\näussern, vermögen sie den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung nicht zu genügen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die rechtserheblichen\nPositionen in diversen Beilagen zusammenzusuchen. Im Übrigen setzen sich\ndie Kläger auch mit keinem Wort mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander, dass sie für allfällige Feuchtigkeitsschäden an den Möbeln der Kläger\naufgrund der Einlagerung derselben nicht einzustehen habe, weil der Teppich\nhierfür nicht ursächlich sein könne.\n\nDes Weiteren machen die Kläger „Ersatz des teuren Physio-Abonnements\ndes Klägers als entgangene Genussmöglichkeit“ geltend (Vi-act. A.IV,\nZiff. 92). Das Abonnement habe zu „3/4“ nicht mehr genutzt werden können.\nDie Laufzeit des Abonnements und den konkreten Zeitraum der vorgebrachten Einschränkung geben die Kläger hingegen nicht an. Dem Hinweis der Kläger, das Physio-Abonnement sei teuer, lässt sich nicht entnehmen, wie viel\ndieses tatsächlich kostete und für welchen (reduzierten) Betrag sie Schadenersatz fordern. Demzufolge fehlt es auch betreffend diese Schadensposition\nan einer hinreichenden Substanziierung.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nZum Titel „Schadenersatz B.________“ fehlen jegliche Ausführungen, weshalb diese Position schlicht nicht nachvollziehbar und dementsprechend nicht\nhinreichend substanziiert ist (Vi-act. A.IV, Ziff. 94).\n\nZur Position „Gutachten zum Permethrinnachweis“ führen die Kläger lediglich\naus, das Erstellen von Gutachten über den Teppich und den Permethringehalt\nim Hausstaub sei für die Ermittlung der Schadenursache angezeigt gewesen\n(Vi-act. A.IV, Ziff. 95). Nähere Ausführungen zu den Gutachten fehlen hingegen gänzlich. Es ist nicht einmal ersichtlich, um wie viele Gutachten es sich\ndabei handeln soll. Der Substanziierungspflicht wird somit nicht Genüge getan.\n\nBezüglich der Schadensposition „Medizinische Leistungen gegenüber der\nKlägerin“ gelte das zu den medizinischen Aufwendungen des Klägers Ausgeführte (Vi-act. A.IV, Ziff. 96 f.). Ohne eine einzige „medizinische Leistung gegenüber der Klägerin“ konkret zu bezeichnen, verweisen die Kläger pauschal\nauf zahlreiche Beilagen. Art und Umfang der Leistungen sowie deren Notwendigkeit sind nicht nachvollziehbar. Das Gericht ist nicht gehalten, die rechtserheblichen Behauptungen in diversen Beilagen ausfindig zu machen. Den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung vermögen die Kläger damit\nnicht zu genügen.\n\nUnter dem Titel „Kosten für das Verlegen der Teppichböden“ verlangen die\nKläger Schadenersatz für den fehlerhaften Teppichboden, die dafür von der\nKlägerin nutzlos aufgewendeten Verlege- und die dazugehörigen Handwerkerarbeiten sowie die Materialien (Vi-act. A.IV, Ziff. 98). Die Kläger äussern\nsich weder zum Wert des Teppichs noch zu ihrem Stundenaufwand für das\nVerlegen der Teppichböden resp. zu jenem der Handwerker. Sie machen\nausserdem keinerlei Angaben zu den „Materialien“ und führen nicht aus, welche Leistungen im Einzelnen von den Handwerkern erbracht worden seien.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nSomit legen die Kläger diese Schadensposition nicht hinreichend substanziiert\ndar.\n\nFür die „Instandsetzung des Hauses“ verweisen die Kläger auf zahlreiche Beilagen und machen geltend, die für die Sanierungen notwendigen Schutzausrüstungen, die zusätzlichen Sockelarbeiten, der Spezialkitt, die Leistungen\ndes I.________ sowie der Bauleitungsaufwand (Fahrt- und Telefonkosten)\nseien zu ersetzen (Vi-act. A.IV, Ziff. 98). Mangels konkreter Ausführungen zu\nden „Leistungen des I.________“ und dem Bauleitungsaufwand sind diese\nPositionen schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die Kläger versäumen es ausserdem, konkrete Angaben zu den Schutzausrüstungen, den Sockelarbeiten\nund dem Spezialkitt sowie zu deren Erforderlichkeit zu machen. Auch diese\nSchadensposition wurde dementsprechend nicht hinreichend substanziiert.\n\nUnter erneuter Bezugnahme auf den Titel „Hausreinigung nach Kontamination“ bringen die Kläger vor, sie hätten die nicht dekontaminierten Gegenstände\nentsorgen müssen (Vi-act. A.IV, Ziff. 100). Darüber hinaus seien Malerarbeiten von einem Malerfachgeschäft vorgenommen worden (Vi-act. A.IV,\nZiff. 101), ein Spezialstaubsauger habe gemietet werden müssen (Vi-act. A.IV,\nZiff. 102), die Kleider seien chemisch gereinigt worden (Vi-act. A.IV, Ziff. 103)\nund Umzugskartons seien benötigt worden (Vi-act. A.IV, Ziff. 104). Diese Ausführungen vermögen den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung nicht zu genügen: Es fehlt an einer Bezeichnung der „nicht dekontaminierten Gegenstände“ im Einzelnen sowie an Angaben bezüglich deren Wert.\nDie Kläger machen keine Ausführungen zum Umfang der Malerarbeiten und\ngeben nicht an, welches Malergeschäft die Arbeiten mit welchem zeitlichen\nAufwand zu welchem Tarif vorgenommen haben soll. Bezüglich der Mietdauer\nund des Mietpreises fehlen überdies ebenso Angaben wie auch im Hinblick\nauf die Kosten und die Anzahl der Umzugskartons.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}