{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "82d3d6e731bdde3750b02396eb2e54a8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_27", "Checksum": "fe8ad182073121b32ea325adbe9b1f1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Mit anderen Worten versäumten es die Kläger, in der Replik die\neinzelnen Schadenspositionen in der Rechtsschrift selbst zu benennen und zu\nbeziffern. In den Ziff. 82 ff. ihrer Replik nahmen sie lediglich insofern Stellung\nzu ihrer Forderung und deren Höhe, als sie gewisse Positionen unter diversen\nTiteln („Medizinische Aufwendungen A.________“, „Hausreinigung nach Kontamination“, „Einlagerung Möbel, Miete für Wohnraumersatz“, „Ersatz nicht\ndekontaminierbarer Gegenstände“, „Schadenersatz B.________“, „Gutachten\nzum Permethrinnachweis“, „Medizinische Leistungen gegenüber der Klägerin“,\n„Heilungs- und Fahrtkosten“, „Arbeitskosten“, „Instandsetzung des Hauses“,\n„Hausreinigung nach Kontamination“) zusammenfassten und zu diesen Gruppen von Schadenspositionen wenige Erläuterungen anführten. Die einzigen\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nBeträge, welche sich in der Rechtsschrift finden, sind die Fr. 34‘000.00 des\nKostenvoranschlags für die Dekontamination durch ein professionelles Reinigungsunternehmen (Vi-act. A.IV, Ziff. 84), die Fr. 280.00 für Fahrtkosten zum\nbehandelnden Arzt (Vi-act. A.IV, Ziff. 96) und die Fr. 1‘500.00 „Arbeitskosten\nder Klägerin“ (Vi-act. A.IV, Ziff. 98). Weil die Kläger sich entschlossen, die\nReinigung gemeinsam mit einem portugiesischen Reinigungsteam unter ihrer\nKontrolle durchzuführen, die Kläger von der Beklagten mithin nicht einen Betrag in der Höhe des Kostenvoranschlags von Fr. 34‘000.00 für die veranschlagte Leistung verlangen, kann die Forderung der Kläger auch nicht wenigstens in diesem Umfang als in der Rechtsschrift beziffert und substanziiert\ngelten. Hinsichtlich der auf Fr. 280.00 bezifferten Fahrtkosten fehlt es insbesondere an jeglichen Ausführungen darüber, wann, wie oft und wohin die Klägerin zum Arzt fuhr. Diese (Teil-)Forderung ist deshalb ebenfalls nicht substanziiert. Bezüglich der „Arbeitskosten“ für das Verlegen des Teppichs in der\nHöhe von Fr. 1‘500.00 führen die Kläger kommentarlos die Berechnung\n„100qm2 x CHF 15,- = 1‘500.-“ an, ohne zu den Berechnungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Insbesondere äussern sich die Kläger mit keinem Wort zu\ndem in der Berechnung angeführten Quadratmeterpreis von Fr. 15.00 und\nführen auch keine diesbezüglichen Belege an. Angaben zu den von ihnen\naufgewendeten Stunden machen sie ebenfalls nicht. Somit kann auch bezüglich dieser (Teil-)Forderung nicht von einer hinreichenden Substanziierung\nausgegangen werden.\n\nbb) Abgesehen davon, dass die Kläger in der Replik betreffend die weiteren\ngeltend gemachten Schadenspositionen keine Beträge aufführten und für deren Bezifferung auf Beilagen bzw. Anhänge zu den Beilagen verwiesen, vermögen sie auch mit den wenigen und knappen Erläuterungen in der Rechtsschrift ihre Forderungen nicht hinreichend zu substanziieren. So genügt es\nnicht, wenn die Kläger unter dem Titel „Medizinische Aufwendungen\nA.________“ lediglich „Ersatz für Kosten für die Untersuchung beim\nH.________ sowie die damit zusammenhängenden Nachbesprechungen,\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nLaborkosten und Medikamente als unmittelbare Heilungskosten im Rahmen\nder Schadenwiedergutmachung“ geltend machen und dabei pauschal auf\nzahlreiche Beilagen verweisen (Vi-act. A.IV, Ziff. 82). Zur Substanziierung der\nForderungen ist es nicht ausreichend, einzig konkretisierungsbedürftige Begriffe wie „Laborkosten“ oder „Medikamente“ aufzuführen, ohne die Medikamente im Einzelnen zu benennen und die Zusammensetzung der Laborkosten\nkonkret darzulegen. Die Kläger führen überdies nicht aus, zu welchem Gegenstand die Untersuchung bzw. wann, wie oft und wo die Nachbesprechungen durchgeführt worden seien und inwiefern diese überhaupt erforderlich\nwaren.\n\nUnter dem Titel „Hausreinigung nach Kontamination“ führen die Kläger aus, im\nHaus hätten jegliche Permethrinspuren vernichtet werden müssen. Die Dekontamination sei unter ihrer Kontrolle gemeinsam mit einem portugiesischen\nReinigungsteam durchgeführt worden (Vi-act. A.IV, Ziff. 83–87). Zum Umfang\nder Hausreinigung in zeitlicher sowie räumlicher Hinsicht machen die Kläger\nkeine Angaben. Ausserdem legen sie nicht dar, welche konkreten Leistungen\nvom Reinigungsteam erbracht worden seien und welche Leistungen sie selbst\nübernommen hätten. Ebenso fehlen Ausführungen zum Stundenaufwand der\nKläger resp. des Reinigungsteams sowie zu dessen Entschädigung. Somit\nfehlt es auch in Bezug auf diese Schadensposition an einer hinreichenden\nSubstanziierung.\n\nBetreffend die Position „Einlagerung Möbel, Miete für Wohnraumersatz“ bringen die Kläger vor, sie hätten nicht länger in ihrem Haus verweilen können.\nEine Anmietung geeigneten Wohnraums sei angezeigt gewesen. Die nach\nihrer Auffassung nicht kontaminierten Möbel hätten überdies notdürftig untergebracht werden müssen (Vi-act. A.IV, Ziff. 88 f.). Konkrete Ausführungen\nbetreffend die „Anmietung geeigneten Wohnraums“ sowie hinsichtlich der Einlagerung „nicht kontaminierter Möbel“ fehlen in der Rechtsschrift der Kläger\nallerdings gänzlich. Sie äussern sich weder zu Ort und Dauer der Miete des\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nWohnraums noch zur Höhe des Mietzinses. Welche „nicht kontaminierten Möbel“ im Einzelnen wo, wie lange und zu welchen Konditionen eingelagert worden seien, legen die Kläger nicht dar. Insofern ist auch diese Schadensposition nicht hinreichend substanziiert.\n\n"}