{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "82d3d6e731bdde3750b02396eb2e54a8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_27", "Checksum": "fe8ad182073121b32ea325adbe9b1f1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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A.IV, Anträge Ziff. 1 und 3). Die Vorinstanz erachtete es als fraglich, ob\ndie Kläger ihren Schaden genügend substanziiert vortrugen. Weil sie die Haftung der Beklagten bereits mit der Begründung verneinten, das Produkt sei\nnicht fehlerhaft und der Kausalzusammenhang sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, liess die Vorinstanz die Frage der ausreichenden Substanziierung\nletztlich aber offen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2.3 auf S. 17). Die Kläger\ngehen auch in der Berufung von einer genügenden Substanziierung ihres geltend gemachten Schadens aus (KG-act. 1, N 103 ff. auf S. 31–33). Demgegenüber vertrat die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren den\nStandpunkt, die Kläger seien in Bezug auf den Schaden und die Schadenshöhe weder der Behauptungs- noch der Substanziierungspflicht nachgekommen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Kläger die Beträge\nlediglich in Beilagen aufgelistet und in diesen Beilagen wiederum auf andere\nBeilagen verwiesen hätten. Zudem hätten die Kläger in ihrer Replik die Klage\nreduziert, ohne genau aufzulisten, welche Positionen weggefallen seien (Viact. A.V, Ziff. 53).\n\naa) Die Kläger verlangten in ihrer Klage vom 24. März 2014 zunächst, die\nBeklagte sei zu verpflichten, ihnen einen nach Ausgang des Beweisverfahrens\nzu beziffernden Betrag, jedoch mindestens Fr. 115‘113.00 zzgl. Zins zu 5 %\nseit 18. Dezember 2013, sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen\n(Vi-act. A.I, Anträge Ziff. 1 und 2). Zu den einzelnen Schadenposten hielten\ndie Kläger in der Klageschrift lediglich das Folgende fest (Vi-act. A.I, lit. E auf\nS. 32):\n\nDie tatsächlichen finanziellen Aufwendungen, die die Kläger für den Ersatz ihrer erlittenen Personen- und Sachschäden, für den Nachweis des\nPermethrins durch Gutachten und zur Haussanierung erbringen mussten,\nsind in einer gesonderten Tabelle\n\nBO:\nAuflistung der einzelnen Schadenspositionen, Anlage 57\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nzusammengefasst, die entsprechenden Nachweise und Belege sind in\neinem der Klageschrift separat beigefügten\n\nAnhang I\n\nabgelegt.\n\nDabei ist zu bemerken, dass die Kläger viele Leistungen aus Kostengründen selber erbringen mussten, da sich ihr Vermögen bereits durch die\nBelastungen im Zusammenhang mit der Haussanierung und der Neuanschaffung schadstofffreien Mobiliars erheblich vermindert hat.\n\nMit Verfügung vom 28. April 2015 hielt die Vorinstanz nach erfolgloser\nEinigungsverhandlung die Kläger dazu an, klarzustellen, ob sie die Zahlung an\nbeide Kläger gemeinsam oder allenfalls welche Anteile der Forderungssumme\nvon den beiden Klägern je einzeln verlangt würden, und darzulegen, auf welche materielle Rechtsgrundlage sie einen allenfalls gemeinsamen Anspruch\nstützen würden (Vi-act. 33). Die Kläger nahmen hierzu am 4. Mai 2015 Stellung und teilten u.a. mit, sie würden eine einfache Streitgenossenschaft bilden\n(Vi-act. 34). Die Vorinstanz forderte die Kläger daher am folgenden Tag auf,\nsowohl den Betrag, welchen der Kläger geltend mache, als auch jenen, welchen die Klägerin geltend mache, separat zu beziffern (Vi-act. 35). Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichten die Kläger die Beilagen 100 bis 103 ein, ohne\nzu den als „Schadenaufstellung“ betitelten Beilagen 100 und 101 Stellung zu\nnehmen. Sie führten lediglich aus, im Rahmen der noch ausstehenden Replik\naufgrund der bereinigten Schadenaufstellung ihre Klagebegehren und die\nForderungen im Einzelnen nochmals neu zu formulieren und, soweit nicht\ndurch die eingereichte Aufstellung dargelegt, noch näher zu spezifizieren. Die\nForderungssumme(n) selbst nannten sie in diesem Schreiben vom 22. Mai\n2015 nicht. (Vi-act. A.III).\n\nIn der Replik vom 2. Juli 2015 änderten die Kläger ihre Rechtsbegehren und\nverlangten nunmehr, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger\nFr. 22‘273.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2013 und eine Genugtuung von Fr. 4‘000.00 sowie der Klägerin Fr. 51‘763.00 zuzüglich Zins zu 5 %\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nseit 18. Dezember 2013 und eine Genugtuung von Fr. 4‘000.00 zu bezahlen\n(Vi-act. A.IV). Die einzelnen Forderungen seien erneut zu berechnen und entsprechend separat zu beziffern gewesen. In diesem Zusammenhang seien\neinige Schadenspositionen nur der Höhe, nicht dem Grunde nach, überprüft\nund bereinigt und dem Gericht bereits mit einer Stellungnahme zu den einzelnen Schadenspositionen, „Anlage K 100 und K 101“ vorab mit Schreiben vom\n22. Mai 2015 übermittelt worden. Danach ergebe sich das hinsichtlich der\nSchadenshöhe neue Klagebegehren der Kläger (Vi-act. A.IV, Ziff. 2). Des\nWeiteren hielten sie hinsichtlich des Schadens in ihrer Replik fest (Vi-act. A.IV,\nZiff. 81):\n\nDie daraus entstandenen Schäden wurden dem Gericht – in einer revidierten und teilweise begründeten Aufstellung – separat nach den Schäden des Klägers und der Klägerin ausgewiesen als\n\nAnlage K 100 und K 101\n\nüberreicht. Dabei wurden auch einige mit der Klageschrift ausgewiesene\nPositionen gestrichen.\n\nDie entstandenen Personen- und Sachschäden sind hinreichend beziffert\nund nachgewiesen, wie weiter ausgeführt wird:\n\n"}