{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "82d3d6e731bdde3750b02396eb2e54a8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-27_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f513795a017dea65dc8216ba0c96404a7c19e9c2e2032bf07a52cb7f7c5b5b5787e70ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_27", "Checksum": "fe8ad182073121b32ea325adbe9b1f1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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April\n2013 einen von der Beklagten in die Schweiz importierten Wollteppich kauften\n(KG-act. 1, N 1 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 10). Im Berufungsverfahren unbestritten blieb zudem die vorinstanzliche Feststellung, dass der den Klägern\nunter dem Namen „Bombay“ verkaufte Teppich identisch ist mit dem von der\nHerstellerin, der Nebenintervenientin, aus den Niederlanden importierten Teppich „Melbourne“ (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.1; KG-act. 12, Ziff. 10). Erstellt ist ebenfalls, dass dieser Teppich mit Permethrin behandelt wurde (KGact. 1, N 2 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 13). Auch die Höhe des im Teppich festgestellten Permethrins ist vor der Berufungsinstanz kein Thema mehr. Die\nKläger setzten sich in der Berufung nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 1.2) auseinander, sondern gehen\nnunmehr von einem Permethringehalt von 11 mg/kg aus (KG-act. 1, N 1 auf\nS. 3, N 19 auf S. 9, N 23 auf S. 10, N 43 auf S. 17, N 74 auf S. 25). Die Kläger\ngestehen überdies ein, dass in der Schweiz im Zeitpunkt des Inverkehrbringens weder ein gesetzliches Verbot noch Grenzwerte für Permethrin in Woll-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nteppichen bestanden und dass es auch keine gesetzlich verankerte Kennzeichnungspflicht gab (KG-act. 1, N 4 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 12). Die Beklagte geht schliesslich in der Berufungsantwort ebenfalls davon aus, dass der\nstreitgegenständliche Teppich einen Permethringehalt von 11 mg/kg aufwies\nund die Kläger bezeichnen den vom Branchenverband „Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichböden GUT“ festgelegten Grenzwert von 210 mg/kg als\nunstreitig (KG-act. 12, Ziff. 13; KG-act. 1, N 4 auf S. 3 und N 1 auf S. 4).\n\n3. Die Kläger begründen ihre Forderungen mit der Fehlerhaftigkeit bzw.\nGesundheitsgefährdung des von der Beklagten in die Schweiz importierten\nTeppichs und stützen sich dabei in erster Linie auf das Produktehaftpflichtgesetz. Die Beklagte bestreitet die Fehlerhaftigkeit oder Gefährlichkeit des Teppichs, den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang sowie die\nallfälligen gesundheitlichen Beschwerden der Kläger (Vi-act. A.II, Ziff. 12).\n\na) Nach Art. 1 Abs. 1 PrHG haftet die Herstellerin für den Schaden, wenn\nein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt\nwird und/oder eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art\ngewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet wurde. Will der Geschädigte einen\nAnspruch geltend machen, so hat er neben dem Schaden die Fehlerhaftigkeit\ndes Produkts, den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler des Produkts\nund dem Schaden sowie die Herstellereigenschaft der Beklagten zu beweisen. Der Geschädigte trägt hierfür die Beweislast (Fellmann, in: Honsell/Vogt/\nWiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel\n2015, Art. 1 PrHG N 1; vgl. auch BGE 133 III 81, E. 3.3 und E. 4.2.2 = Pra 96\n[2007] Nr. 93; vgl. auch BGE 137 III 226, E. 3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 116).\n\nGrundsätzlich muss im Zivilprozess jeder Hauptbeweis als Regelbeweis erbracht werden (Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Einleitung und Personenrecht, Band I, Bern 2012, Art. 8 N 134; vgl. auch BGE 130\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nIII 321, E. 3.2). Ein Beweis gilt nach dem Regelbeweismass als erbracht,\nwenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer\nSachbehauptung überzeugt ist (BGE 130 III 321, E. 3.2; BGE 133 III 81,\nE. 4.2.2 = Pra 96 [2007] Nr. 93; vgl. auch Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser\n[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 8\nN 17). Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das\nGericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel\nmehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130\nIII 321, E. 3.2; vgl. auch Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 8 N 17). Der Regelbeweis ist bei einer numerischen Wahrheitswahrscheinlichkeit von mindestens\n90 % erbracht (Walter, a.a.O., Art. 8 N 136). Auch wenn der strikte Beweis\nnicht immer möglich ist oder vernünftigerweise erwartet werden kann, folgt\ndaraus keine Umkehr der Beweislast zuungunsten der Herstellerin (BGE 137\nIII 226, E. 3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 116; BGE 133 III 81, E. 4.2 = Pra 96 [2007]\nNr. 93). Gesetz, Lehre und Rechtsprechung stellten Ausnahmen vom Regelbeweismass auf. So sind bei Beweisnot Beweiserleichterungen gerechtfertigt.\nEine solche liegt vor, wenn aufgrund der Natur der Sache ein Vollbeweis nicht\nmöglich ist oder vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, namentlich\nwenn die von der mit dem Beweis belasteten Partei behaupteten Tatsachen\nnur indirekt oder mittels Indizien bewiesen werden können. Dies kann etwa bei\neinem Schadenfall im Rahmen einer Diebstahlversicherung vorkommen sowie\nbei Vorliegen eines natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs.\nDas erforderliche Beweismass beschränkt sich in diesem Fall auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 81, E. 4.2.2 = Pra 96 [2007]\nNr. 93).\n\nb) Klagt der Geschädigte auf Ersatz seines Schadens oder auf Zusprechung einer Genugtuung, trifft ihn nicht nur die objektive Beweislast i.S.v.\nArt. 8 ZGB, sondern auch die aus dem Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55\nAbs. 1 ZPO fliessende Behauptungslast, weil das fehlende Sachvorbringen\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}