2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 40‘000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. 3. Die Berufungsführerin hat dem Berufungsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der von der Berufungsführerin geleisteten Sicherheit von Fr. 30‘000.00 bezogen und dem Berufungsgegner aus der Kantonsgerichtskasse ausbezahlt.