Wird das Urteil weitergezogen, bleibt die in der unteren Instanz geleistete Sicherheit bis zur Rechtskraft des Urteils blockiert (Suter/von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 16 zu Art. 101 ZPO). Demzufolge ist die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 30‘000.00 aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheitsleistung in gleichem Umfang zu beziehen und dem Beklagten aus der Kantonsgerichtskasse zu bezahlen;- Kantonsgericht Schwyz 43 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.