Die Klägerin leistete die mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2016 angeordnete Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 30‘000.00 in drei Raten am 25. Oktober 2016 (Fr. 29‘668.65), 31. Oktober 2016 (Fr. 327.58) und 4. November 2016 (Fr. 3.77) durch Überweisung auf das Postkonto des Kantonsgerichts Schwyz (KG-act. 17). Nach Beendigung des Verfahrens ist der kautionsberechtigten Partei die geleistete Sicherheit in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, als sie eine Parteientschädigung zugesprochen erhält, und im Übrigen der kautionspflichtigen Partei zurückzugeben. Kantonsgericht Schwyz 42