Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beklagten ist unter Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwands für die 22-seitige Berufungsantwort (KG-act. 12), das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung (KG-act. 7) inklusive der Stellungnahme zur Gesuchsantwort (KG-act. 11), der Stellungnahme zum von der Klägerin eingereichten Entscheid der Standeskommission AA.__