ZPO). Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Der Rechtsvertreter des Beklagten reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Bei einem Streitwert von über Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar im erstinstanzlichen Verfahren 1-3 % des Streitwerts (§ 8 Abs. 2 GebTRA), also zwischen Fr. 19‘523.95 und Fr. 58‘571.90. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60% dieser Ansätze, wobei der noch vor Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA).