7. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 1‘952‘396.84. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 40‘000.00 zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Gegenpartei zu entschädigen (Art. 96 und 105 Kantonsgericht Schwyz 41