mit Entscheid vom 2. September 2016 festgestellt habe, dass die Q.________ welche die Revisionsgesellschaft der Klägerin gewesen sei, gegen die Standes- und Berufsregeln verstossen habe (KG-act. 15 und 15/1). Weil der Entscheid der Klägerin ohne die Begründung zugestellt worden sei und sie diese auch nicht erhältlich machen könne, seien die Akten der AA.________ durch das Gericht beizuziehen. Die Entscheidungsgründe der AA.