Eine Rückweisung würde somit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern sich vorliegend die fehlende Protokollierung für die Klägerin nachteilig ausgewirkt haben soll.