Die Klägerin macht nicht geltend, dass darüber hinaus weitere entscheidwesentliche Tatsachen nicht protokolliert wurden. Unabhängig davon, ob es sich bei der fehlenden Protokollierung der Instruktionsverhandlung vorliegend überhaupt um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, würde eine Rückweisung am Ergebnis nichts ändern, weil die nicht protokollierten Vorgänge unbestritten blieben und die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nichts Gegenteiliges annahm. Eine Rückweisung würde somit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.